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   OLG Celle, 14.12.1984 - 2 U 7/84   

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https://dejure.org/1984,2123
OLG Celle, 14.12.1984 - 2 U 7/84 (https://dejure.org/1984,2123)
OLG Celle, Entscheidung vom 14.12.1984 - 2 U 7/84 (https://dejure.org/1984,2123)
OLG Celle, Entscheidung vom 14. Dezember 1984 - 2 U 7/84 (https://dejure.org/1984,2123)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 242 BGB; § 558 BGB
    Anspruch auf Rückzahlung einer geleisteten Mietkaution; Fälligkeit des Rückzahlungsanspruches nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist und Prüfungsfrist für den Vermieter nach Vertragsende

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Rückzahlung einer geleisteten Mietkaution; Fälligkeit des Rückzahlungsanspruches nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist und Prüfungsfrist für den Vermieter nach Vertragsende

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 535, 536

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 1715
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 01.07.1987 - VIII ARZ 2/87

    Voraussetzungen der Vorlage einer Rechtsfrage auf dem Gebiet des

    Das Landgericht sieht sich an der Durchführung einer Beweisaufnahme aber gehindert, solange nicht durch Rechtsentscheid darüber befunden ist, ob der vom Oberlandesgericht Celle in dem Urteil vom 14. Dezember 1984 (NJW 1985, 1715 ) vertretenen Ansicht zu folgen ist, der Vermieter verliere, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Mietvertrages die Kaution nicht abgerechnet habe, das Recht, mit Forderungen aus dem Mietverhältnis gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch aufzurechnen.
  • OLG Celle, 17.04.2002 - 2 U 223/01

    Zulässigkeit der Berufung bei Erledigung der Hauptsache vor Einlegung des

    Regelmäßig genügt eine Frist von 6 Monaten, unter Umständen kann diese Frist jedoch auch überschritten werden (vgl. Senat NJW 1985, 1715; BGH NJW 1987, 2373).
  • AG Hanau, 25.06.2014 - 37 C 285/13

    Vermieter schuldet Wärmeversorgung aufgrund des Mietvertrages

    Dieses kann der Vermieter jedoch selbst dann, wenn er noch Forderungen hat, nach Ablauf der 6 monatigen Prüffrist nicht mehr ausüben, da der Sicherungszweck grundsätzlich nach Fristablauf wegfällt (OLG Hamm, Urteil vom 03.12.1991 - Aktenzeichen 7 U 101/91; OLG Celle, Urteil vom 08. Dezember 1993 - Aktenzeichen 2 U 26/93 (für die Aufrechnung); OLG Celle, Urteil vom 14.12.1984 - Aktenzeichen 2 U 7/84; LG Kiel, Urteil vom 04.05.2000, Aktenzeichen 10 S 5/00; LG Bonn, Beschluss vom 03.11.2010 - Aktenzeichen 6 S 175/10; LG Baden-Baden, Urteil vom 29.10.2002, Aktenzeichen: 3 T 40/02; LG Saarbrücken, Urteil vom 29.10.1999 - Aktenzeichen 13 BS 102/99; AG Köln, Urteil vom 26.09.2000 - 201 C 168/00 - Juris; Blank in Blank/Börstinghaus Miete 3. Aufl. 2008 Rn. 87; Ehlert in Beck'scher Online-Kommentar BGB, Hrsg: Bamberger/Roth § 551 Rn. 38/42; Grüneberg in Palandt BGB 72. Aufl. 2013, § 273 Rdn. 15).
  • OLG Frankfurt, 09.07.1987 - 1 U 166/86

    Rückzahlung einer für die Vermietung von Wohnraum geleisteten Mietkaution;

    Wie das OLG Celle in einer Entscheidung vom 14.12.1984 (NJW 1985, 1715) zutreffend dargelegt hat, ist zur Entscheidung darüber, ob der Vermieter von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will, eine nach § 242 BGB zu bemessende angemessene kurze Frist (vgl. auch OLG Celle, OLGZ 66, 6 f.) einzuräumen.

    Das Unterlassen der Beklagten führt zum Verlust der Sicherungsmöglichkeiten aus dem Kautionsbetrag mit der Folge, daß die Kaution kein Haftungsobjekt mehr ist und die Beklagten auch mit künftigen Aufrechnungen gegen die Kautionsforderung ausgeschlossen sind (vgl. auch OLG Celle, NJW 1985, 1715, 1716 und im Ergebnis OLG Karlsruhe, a.a.O.).

  • OLG Karlsruhe, 07.01.1987 - 3 REMiet 2/86

    Aufrechnung der Kaution mit dem Schadensersatzanspruchs des Vermieters;

    Das Landgericht sieht sich jedoch gehindert, so zu verfahren, weil nach der Auffassung des OLG Celle im Urteil vom 14.12.1984 (NJW 1985, 1715 ) die Aufrechnung mit einem verjährten Anspruch gegenüber dem Begehren auf Rückzahlung der Mietkaution unwirksam sei.

    Die Ansicht des Oberlandesgerichts Celle (NJW 1985, 1715 ; Im Ergebnis ebenso LG Wiesbaden, WuM 1986, 253), nach Ablauf von sechs Monaten seit der Beendigung des Mietverhältnisses könne dem Anspruch auf Rückzahlung der Kaution keine Aufrechnung mehr entgegengesetzt werden, findet weder im Gesetz noch in der Rechtsnatur der von den Mietparteien getroffenen Sicherungsabrede eine Stütze.

  • OLG Karlsruhe, 28.08.1986 - 9 U 56/85

    Pachtvertrag über ein Hotel; Anspruch auf Rückzahlung einer geleisteten Kaution;

    Nach Ablauf dieser Frist, die regelmäßig nicht länger als 1/2 Jahr zu bemessen ist, ist der Rückzahlungsanspruch fällig und steht er auch dem Mieter oder Pächter für eine Aufrechnung zur Verfügung (vgl. Staudinger-Emmerich, 12. Aufl., 1981, Rdn. 138 a vor § 535, 536 BGB , Köhler, Handbuch der Wohnraummiete, 2. Aufl., § 46 Rdn. 25, OLG Celle NJW 1985, 1715 [OLG Celle 14.12.1984 - 2 U 7/84] , jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 12.12.1994 - 1 BvR 1287/94

    Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter durch Unterlassen der nach

    Insoweit sei dem Urteil des Oberlandesgerichts Celle (NJW 1985, S. 1715 f.) zu folgen.
  • OLG Frankfurt, 18.12.1986 - 1 U 238/85

    Begriff des Altvertrages; Wirksamkeit eines Aufrechnungsverbots

    Andererseits darf die Kaution nach Ablauf der Frist ihrem Zweck entsprechend, als Sicherheitsleistung für eine künftige Forderung zu dienen, nicht mehr zurückgehalten werden, wenn sich der Vermieter nicht rechtzeitig durch eine Aufrechnung mit seinen Forderungen an die Kaution gehalten hat (OLG Celle, NJW 1985, 1715 ff., 1716).
  • OLG Karlsruhe, 27.05.1988 - 14 U 281/87

    Anzuwendendes Recht bei Vermietung von Ferienhäusern im Ausland; Rechtliche

    Im Mietrecht ist hierzu anerkannt (vgl. etwa Staudinger-Emmerich, BGB, 12. Aufl., 2. Bearbeitung, Vorbemerkung zu §§ 535, 536 Rdn. 138 a; zustimmend OLG Celle, NJW 1985, 1715), daß der Anspruch auf Rückzahlung einer Kaution erst nach Ablauf einer angemessenen Überlegungs- und Prüfungsfrist für den Vermieter nach Vertragsende fällig wird.
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